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Pflegereform 2027: Was sich für Pflegegrad 1 ändern soll

Der Entlastungsbetrag von 131 € soll für Pflegegrad 1 ab 2027 entfallen. Was der Gesetzentwurf vorsieht und was Sie bis zum 31. Dezember 2026 noch tun können.

Marco Motyl18. Oktober 20266 Min Lesezeit
Recht & Abrechnung

Viele unserer Kundinnen und Kunden mit Pflegegrad 1 haben uns in den letzten Wochen dieselbe Frage gestellt: „Stimmt es, dass die 131 Euro wegfallen?" Die kurze Antwort lautet: Nach dem aktuellen Gesetzentwurf ja, ab dem 1. Januar 2027. Beschlossen ist das aber noch nicht. Bis dahin gilt das bisherige Recht unverändert, und bis zum Jahresende gibt es einige Dinge, die Sie in Ruhe prüfen sollten.

In diesem Artikel zeigen wir:

  • was das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) für Pflegegrad 1 vorsieht
  • was der viel zitierte „Bestandsschutz" schützt und was nicht
  • welche Änderungen für die Pflegegrade 2 bis 5 geplant sind
  • was Sie bis zum 31. Dezember 2026 noch tun können
  • wie der Zeitplan im Bundestag aussieht

Stand dieses Artikels: 18. Oktober 2026. Grundlage ist der Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat. Im parlamentarischen Verfahren kann sich noch einiges ändern. Wir aktualisieren den Artikel, sobald es Neuigkeiten gibt.

Was das Pflegeneuordnungsgesetz für Pflegegrad 1 vorsieht

Pflegegrad 1 ist heute die Eingangsstufe der Pflegeversicherung. Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gibt es in dieser Stufe nicht. Die einzige regelmäßige Geldleistung für Menschen, die zu Hause leben, ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Viele nutzen ihn für Hilfe im Haushalt, für Alltagsbegleitung oder eben für eine regelmäßige Reinigung durch einen anerkannten Anbieter nach § 45a SGB XI.

Genau dieser Betrag soll für Pflegegrad 1 nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2027 entfallen. Einen Ersatz in Form einer Geldleistung sieht der Entwurf für diese Gruppe nicht vor. Die Bundesregierung begründet den Schritt mit der angespannten Finanzlage der Pflegeversicherung. Sozialverbände kritisieren die Kürzung deutlich, weil gerade Pflegegrad 1 helfen soll, Pflegebedürftigkeit früh abzufedern.

Wichtig: Pflegegrad 1 selbst wird nicht abgeschafft. Wer ihn hat, behält ihn. Es ändert sich die Leistung, die daran hängt.

Bestandsschutz: Was geschützt ist und was nicht

Das Bundesgesundheitsministerium spricht von einem umfassenden Bestandsschutz. Das sorgt für Missverständnisse, deshalb lohnt der genaue Blick:

  • Geschützt ist die Einstufung. Ein bestehender Pflegegrad wird nicht allein deshalb herabgesetzt oder entzogen, weil sich die Punktgrenzen ändern.
  • Nicht geschützt ist der Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1. Für Menschen, die zu Hause leben, enthält der Entwurf keine Übergangs- oder Besitzstandsregel. Der Betrag soll also auch für alle entfallen, die ihn heute schon nutzen.

Eine Besitzstandsregel gibt es nach dem Entwurf nur für Menschen mit Pflegegrad 1, die bereits vor der Reform vollstationär in einem Pflegeheim leben.

Was sich für die Pflegegrade 2 bis 5 ändern soll

Für höhere Pflegegrade soll der Entlastungsbetrag in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen. Geplant sind 175 Euro im Monat statt heute 131 Euro, allerdings nur ab Pflegegrad 2. Auch damit sollen anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden können, also zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Reinigung.

Außerdem sollen die Punktgrenzen für eine neue Einstufung steigen:

  • Pflegegrad 1: heute ab 12,5 Punkten, geplant ab 15 Punkten
  • Pflegegrad 2: heute ab 27 Punkten, geplant ab 30 Punkten
  • Pflegegrad 3: heute ab 47,5 Punkten, geplant ab 50 Punkten
  • Pflegegrad 4 und 5: unverändert ab 70 bzw. 90 Punkten

Nach dem Entwurf soll für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen, noch das bisherige Recht gelten, auch wenn die Begutachtung erst im neuen Jahr stattfindet.

Was Sie bis zum 31. Dezember 2026 tun können

Niemand muss jetzt überstürzt handeln. Es gibt aber drei Punkte, die wir allen Betroffenen und Angehörigen empfehlen, in Ruhe durchzugehen.

1. Den Entlastungsbetrag für 2026 nutzen

Der Entlastungsbetrag läuft monatlich auf. Nicht genutzte Beträge können nach heutigem Recht bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Ob das für Guthaben aus 2026 auch nach der Reform noch gilt, ist offen: Fachleute weisen darauf hin, dass angesparte Ansprüche womöglich bereits zum 31. Dezember 2026 verfallen könnten. Wer noch Guthaben hat, sollte es deshalb möglichst in diesem Jahr einsetzen.

Wie viel noch offen ist, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse. Wenn wir bereits für Sie reinigen, klären wir das gern für Sie und planen die Termine bis Jahresende entsprechend.

2. Eine Höherstufung prüfen

Hat sich der Unterstützungsbedarf seit der letzten Begutachtung verändert, etwa nach einem Sturz, einem Krankenhausaufenthalt oder weil das Gedächtnis nachlässt? Dann kann ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein. Für Pflegegrad 1 ist das besonders relevant: Ab Pflegegrad 2 bleibt die Unterstützung für Hilfe im Alltag auch 2027 erhalten, voraussichtlich sogar in höherem Umfang.

Ein Antrag auf Höherstufung, der bis zum 31. Dezember 2026 eingeht, wird nach den bisherigen Punktgrenzen bewertet. Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt, telefonisch, schriftlich oder online. Wie das Verfahren und die Begutachtung ablaufen, haben wir in unserem Ratgeber Pflegegrad-Antrag Schritt für Schritt beschrieben.

Ehrlicherweise gehört dazu: Eine Höherstufung ist kein Automatismus. Der Medizinische Dienst bewertet den tatsächlichen Hilfebedarf. Ein Antrag lohnt sich, wenn sich im Alltag wirklich etwas verändert hat.

3. Einen Erstantrag nicht aufschieben

Wer bisher noch keinen Pflegegrad hat, aber im Alltag spürbar Unterstützung braucht, sollte nicht bis kurz vor Silvester warten. Entscheidend ist der Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Ein Anruf Anfang Dezember ist entspannter als einer am 30. Dezember.

So geht es mit der Reinigung ab 2027 weiter

Für unsere Kundinnen und Kunden heißt das konkret:

  • Pflegegrad 2 bis 5: Die Reinigung lässt sich voraussichtlich weiter über die Pflegeversicherung finanzieren, künftig über das Sozialraumbudget. Wie Sie das Budget ab Pflegegrad 2 zusätzlich über den Umwandlungsanspruch erweitern können, beschreiben wir in einem eigenen Artikel. Ob und wie der Umwandlungsanspruch nach der Reform weiter besteht, beobachten wir genau.
  • Pflegegrad 1: Ab 2027 würde die Finanzierung über die Pflegekasse entfallen. Die Reinigung ist dann weiterhin als private Leistung möglich. Haushaltsnahe Dienstleistungen können zudem nach § 35a EStG teilweise steuerlich geltend gemacht werden.

An der Abrechnung bis Jahresende ändert sich nichts. Als anerkannter Anbieter nach § 45a SGB XI (IK 460 215 327 für Hamburg, IK 460 350 128 für Niedersachsen) bieten wir beide Wege an: die Direktabrechnung mit der Pflegekasse über eine Abtretungserklärung oder den Erstattungsweg, bei dem Sie unsere Rechnung bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Welcher Weg besser passt, hängt von Ihrer Situation und Ihrer Kasse ab.

Der Zeitplan im Bundestag

Nach dem aktuellen Fahrplan soll der Entwurf Anfang November in erster Lesung im Bundestag beraten werden. Danach folgen eine Anhörung im Gesundheitsausschuss, die zweite und dritte Lesung um den 11. Dezember sowie der Bundesrat um den 18. Dezember 2026. Erst dann steht fest, was ab dem 1. Januar 2027 tatsächlich gilt. Termine und Inhalte können sich im Verfahren noch verschieben.

Fazit

Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist die geplante Reform ein spürbarer Einschnitt: Der Pflegegrad bleibt, der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll entfallen. Bis zum Jahresende gilt aber das bisherige Recht. Sinnvoll ist jetzt, das Guthaben für 2026 zu nutzen, eine mögliche Höherstufung ehrlich zu prüfen und Anträge rechtzeitig vor dem 31. Dezember zu stellen. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Situation haben, beraten wir Sie gern, auch zu dem, was ab 2027 möglich ist.

Dieser Artikel gibt den Stand des Gesetzgebungsverfahrens am 18. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Pflegeberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Anspruch erteilt Ihre Pflegekasse.

Gründer & Geschäftsführer

Marco Motyl

Gründer und Geschäftsführer von D'Amato Dienstleistungen. Über 15 Jahre Erfahrung in Gebäudereinigung und Facility Management, u. a. in Führungsrollen bei Dussmann Service Deutschland.

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