„Was kostet das im Monat?" — die Frage stellen Verwalter, Praxisinhaber und Firmenchefs am häufigsten, wenn wir ein Angebot vorlegen. Die korrekte Antwort hängt davon ab, wie der Vertrag aufgesetzt ist. Monatspauschale oder Stundensatz: Beide Modelle haben gute Argumente — aber sie verteilen das Risiko unterschiedlich, und nicht jedes Modell passt zu jedem Objekt.
In diesem Artikel zeigen wir:
- worin sich Monatspauschale und Stundensatz wirklich unterscheiden
- wann welches Modell die fairere Wahl ist
- ein konkretes Rechenbeispiel für ein 250-m²-Büro im Landkreis Harburg
- wie ein Hybridmodell aus Pauschale plus Sonderleistung funktioniert
- drei Vertragsbausteine, die in jedem guten Reinigungsvertrag stehen
Wie sich die beiden Modelle unterscheiden
Die Begriffe sind verwandt, aber die Logik dahinter ist verschieden.
Die Monatspauschale
Eine Pauschale fixiert einen Festbetrag — meist netto pro Monat — gegen ein klar definiertes Leistungsverzeichnis. Beispiel: 480 € netto pro Monat für die wöchentliche Unterhaltsreinigung von 220 m² Bürofläche, inklusive Sanitärbereich und Küchenzeile, exklusive Glas- und Grundreinigung. Das Risiko, dass die Reinigung in einer Woche länger dauert als in der vorigen, liegt vollständig beim Reinigungsbetrieb. Im Gegenzug bekommt er Planbarkeit über die Vertragslaufzeit und kann seine Crew effizient einsetzen.
Der Stundensatz
Beim Stundensatz wird pro tatsächlich geleistete Arbeitsstunde abgerechnet. In Hamburg und im Landkreis Harburg bewegt sich der Stundensatz für gewerbliche Unterhaltsreinigung 2026 üblicherweise zwischen 28 € und 38 € netto — ein detaillierter Überblick zu marktüblichen Preisen hilft beim Vergleich. Das Risiko schwankender Arbeitszeit liegt beim Auftraggeber: Mal sind es zwei Stunden, mal drei. Im Gegenzug zahlt der Auftraggeber genau das, was er bekommt — keine Pauschale für nicht erbrachte Leistung.
Diese Stundensätze sind unverbindliche Marktrichtwerte für Hamburg und Landkreis Harburg und ersetzen kein konkretes Angebot.
Wann welches Modell besser passt
Die ehrliche Antwort: Die meisten gewerblichen Auftraggeber fahren mit der Monatspauschale planbarer, die meisten Privatkunden oder kleinen Werkstätten mit dem Stundensatz. Aber es gibt klare Faustregeln.
Monatspauschale, wenn …
- die Reinigung regelmäßig und wiederkehrend ist (wöchentlich, zweimal pro Woche, monatlich)
- ein klares Leistungsverzeichnis pro Raum erstellt werden kann
- planbare Kosten wichtig sind, etwa weil die Kosten in eine Nebenkostenabrechnung einfließen oder ein Budget abgestimmt werden muss
- Fläche und Verschmutzung stabil sind (kein Saisongeschäft, kein stark wechselnder Publikumsverkehr)
Mietshäuser sind der Klassiker für die Pauschale: Die Treppenhausreinigung wird über die Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt — das funktioniert sauber nur mit einer kalkulierten Monatspauschale, weil eine schwankende Stundenabrechnung kaum umlagefähig dargestellt werden kann.
Stundensatz, wenn …
- der Bedarf schwankt oder unvorhersehbar ist (Veranstaltungsnachreinigung, Baustelle, Saisonbetrieb)
- es um einmalige oder unregelmäßige Einsätze geht
- maximale Flexibilität gefordert ist (heute Sanitär, nächstes Mal nur Küche und Eingangsbereich)
- Vertretungen oder Sonderleistungen ergänzend zu einem laufenden Pauschalvertrag abgerechnet werden
Stundensatz ist auch häufig die richtige Wahl in der Baureinigung — dort schwankt der Aufwand stark, weil sich der Verschmutzungsgrad während des Bauabschnitts ändert. Wer einmal eine pauschalierte Baureinigung erlebt hat, kennt das Problem: Entweder zahlt der Auftraggeber für Leistung, die er nicht braucht, oder der Reinigungsbetrieb arbeitet stundenweise unter Selbstkosten. Beides ist schlecht für die Partnerschaft.
Rechenbeispiel: 250 m² Büro in Buchholz
Ein typisches Szenario aus unserer Region. Eine Steuerkanzlei in Buchholz mit 250 m² Bürofläche, 14 Mitarbeitenden, einem Sanitärbereich und einer Küchenzeile lässt zweimal pro Woche reinigen — montags und donnerstags nach 18 Uhr.
Erfahrungswert für so ein Objekt: pro Einsatz braucht eine eingespielte Kraft mit Wagen und passender Maschinenausstattung etwa 2,5 Stunden. Macht 5 Stunden pro Woche, rund 21,7 Stunden pro Monat (4,33 Wochen).
Variante Stundensatz (32 € netto): 21,7 h × 32 € = 694 € netto pro Monat — bei gleichmäßiger Auslastung.
Variante Monatspauschale: Ein faires Pauschalangebot für dieses Objekt liegt zwischen 620 € und 680 € netto. Wir kalkulieren niedriger als die Stundenvariante, weil:
- die Crew das Objekt nach kurzer Einarbeitung routinierter angeht
- Anfahrt und Materialwagen über die feste Tour effizient amortisiert werden
- der wegfallende Abrechnungsaufwand auf beiden Seiten Zeit und damit Geld spart
Ein scheinbar günstigerer Stundensatz von 28 € liegt am unteren Rand des Korridors, der mit dem Mindestlohn der Gebäudereinigung 2026 noch nachhaltig kostendeckend ist. Was es mit diesem Korridor und der Tarifentwicklung auf sich hat, erklären wir im Beitrag zum Mindestlohn 2026.
Diese Beispielwerte sind unverbindliche Richtwerte für die Region Landkreis Harburg und ersetzen keine konkrete Kalkulation.
Das Hybridmodell — Pauschale plus Sonderleistung
In der Praxis ist das häufigste Modell für mittelgroße Gewerbeobjekte ein Hybrid: Eine Grundpauschale deckt die wiederkehrende Routine, ein vereinbarter Stundensatz für Sonderleistungen deckt alles, was außerhalb des Leistungsverzeichnisses anfällt.
Typische Sonderleistungen, die wir per Stundenabruf abrechnen:
- Grundreinigung der Böden ein- bis zweimal pro Jahr
- Glasreinigung quartalsweise
- Nachreinigung nach Veranstaltungen oder Renovierungen
- Vertretung bei längerer Abwesenheit interner Reinigungskräfte
- akute Sondereinsätze (Wasserschaden, starke Verschmutzung nach Festen)
Der Vorteil: Auftraggeber bekommen Planbarkeit für 80–90 % ihres Bedarfs und müssen für Sonderfälle nicht jedes Mal neu verhandeln. Wichtig ist, dass im Vertrag eindeutig steht, welche Leistung Teil der Pauschale ist und welche separat abgerechnet wird — sonst entstehen Reibung und Misstrauen, wo es nicht nötig wäre.
Drei Vertragsbausteine für beide Modelle
Unabhängig vom Abrechnungsmodell gehören drei Punkte in jeden seriösen Reinigungsvertrag.
1. Detailliertes Leistungsverzeichnis pro Raum. Welche Räume werden in welcher Frequenz wie gereinigt? Wer „Sanitär: täglich" als einzige Beschreibung im Vertrag stehen hat, wird sich später streiten — täglich heißt was genau? Wischen, desinfizieren, Spiegel, Armaturen, Mülleimer? Wir erstellen für jeden Pauschalvertrag ein Leistungsverzeichnis nach Räumen und Tätigkeiten. Das macht die spätere Qualitätskontrolle objektiv möglich, weil Auftraggeber und Reinigungskraft auf denselben Maßstab schauen.
2. Anpassungsklausel für Tariferhöhungen. Der Mindestlohn der Gebäudereinigung wird regelmäßig angehoben — eine Vertragsklausel sollte das berücksichtigen. Üblich sind zwei Varianten: eine Indexklausel mit jährlicher Anpassung anhand des Tarifvertrags, oder eine ausdrückliche Verhandlungspflicht bei Tariferhöhungen oberhalb eines definierten Schwellenwertes (zum Beispiel über 2 %). Die zweite Variante ist meist gerechter, weil sie nicht jede kleine Anpassung automatisch durchreicht.
3. Probemonat oder Sonderkündigung. Drei Monate Probezeit mit verkürzter Kündigungsfrist sind in der Branche üblich und ein Zeichen von Selbstvertrauen. Wer als Reinigungsbetrieb sicher ist, dass die Leistung passt, schreibt das gerne in den Vertrag. Wir bieten Gewerbekunden standardmäßig einen ersten Monat mit 14-tägiger Kündigungsfrist an, danach greift die reguläre Frist.
Fazit
Monatspauschale oder Stundensatz — die richtige Wahl hängt weniger vom Modell selbst ab als vom Objekt und vom Bedarf. Die Pauschale bringt Planbarkeit für Verwalter und Inhaber regelmäßig gereinigter Gewerbeflächen. Der Stundensatz bringt Flexibilität für schwankende Bedarfe und einmalige Einsätze. In den meisten mittelgroßen Gewerbeobjekten ist ein Hybrid aus beidem die ehrlichste Kalkulation: Pauschale für die Routine, Stundensatz für die Sonderleistung. Entscheidend ist am Ende nicht das Etikett auf dem Vertrag, sondern ein detailliertes Leistungsverzeichnis und eine faire Anpassungsklausel.